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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) legt fest, dass der ins öffentliche Stromnetz eingespeiste Solarstrom vergütet wird – 20 Jahre lang. Für die Anschaffung einer Solarstromanlage und eines Solarstromspeicher können Sie zudem ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragen. Die Höhe der Vergütung, mit der eine Anlage in Betrieb geht, bleibt für zwanzig Jahre bestehen. Das neue EEG 2023 unterscheidet dabei zwischen Anlagen, die einen Teil des erzeugten Solarstroms selber verbrauchen und nur den Überschuss ins Stromnetz einspeisen (Eigenverbrauchsanlagen) und solchen, die die gesamte erzeugte Strommenge einspeisen (Volleinspeiser). Volleinspeiser bekommen eine höhere Vergütung als Anlagen mit Eigenverbrauch.

Altanlagen

Auch nach Ablauf der 20-jährigen EEG-Förderung besteht ein Anspruch auf Einspeisevergütung. Grundlage für die Vergütung ist der sogenannte Jahresmarktwert für Solarstrom, der sich am Börsenstrompreis orientiert. Die Förderung der Altanlagen ist befristet bis Ende 2027.

 

Mieterstromförderung

Damit auch Mieterinnen und Mieter direkt an der Energiewende teilhaben können, wurde das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom aufgelegt. Es legt fest, dass für Solarstrom aus Anlagen auf, an oder in einem Wohngebäude ein Mieterstromzuschlag gezahlt wird, wenn der Solarstrom in dem Wohngebäude oder in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt, verbraucht wird. Der Mieterstromzuschlag ist an die Einspeisevergütung gekoppelt und wir ebenfalls zwanzig Jahre lang gezahlt.

Die aktuellen Fördersätze und weitere Informationen finden sie in unserer Förderübersicht.

Förderung von Solarstromspeichern und Ladestationen für Elektrofahrzeuge

Der Einsatz eines Solarstromspeichers lohnt sich. Hierdurch können sie den Anteil ihres selbst genutzten Solarstroms deutlich erhöhen.
Verschiedene Bundesländer haben Förderprogramme aufgelegt, um die Markt- und Technologieentwicklung von Batteriespeichersystemen anzuregen. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Verbesserung der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge finanziell gefördert.Informationen über die Fördermöglichkeiten finden Sie z. B. auf www.co2online.de/Fördermittel. Auf kommunaler Ebene sind ebenfalls Förderungen möglich, informieren sie sich auch bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.


KfW-Förderung Photovoltaik mit Speicher und Wallbox

Am 26. September startet das KfW-Förderprogramm 442 „Solarstrom für Elektroautos“. Das Programm ist ausschließlich auf Einfamilienhausbesitzer mit Elektroauto zugeschnitten. Gefördert wird die Kombination von PV und Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge an selbst genutzten, bestehenden Wohngebäuden (kein Neubau).

Zu den geförderten Maßnahmen gehören:

  • Kauf einer PV-Anlage von mindestens 5 kW
  • Kauf eines Batteriespeicher mit mindestens 5 kWh Kapazität
  • Kauf einer Ladestation mit zumindest 11 kWh Leistung
  • Ein Energiemanagementsystem
  • Alle Installationsmaßnahmen

Alle Komponenten müssen zeitgleich angeschafft werden. Der Haushalt muss ein Elektroauto besitzen (kein Hybrid) oder verbindlich bestellt haben. Private Leasingfahrzeuge sind möglich (Vertragslaufzeit mindestens 12 Monate). Firmen- und Dienstwagen sind nicht förderfähig. Der Antragsteller muss seinen Reststrom für den Haushalt als 100-prozentigen Ökostrom beziehen.

Folgende Zuschüsse sieht das Programm vor:

  • für die PV-Anlage: 600 Euro pro kWp (max. 6.000 Euro)
  • für den Batteriespeicher: 250 Euro pro kWh (max. 3.000 Euro)
  • für die Ladestation: 600 Euro, für eine bidirektionale Ladestation: 1200 Euro

Insgesamt beträgt der Zuschuss bis zu 9.600 Euro, mit einer bidirektionalen Ladestation bis zu 10.200 Euro.

Die Förderung ist nicht kummulierbar mit anderen „öffentlichen Fördermitteln“ wie beispielsweise Zuschüssen für Batteriespeicher oder Wallboxen, die einige Bundesländer und Kommunen anbieten.

Eine EEG-Vergütung des eingespeisten Überschussstroms ist möglich. Die Anlagenkonfiguration ist allerdings so auszugestalten, dass der Solarstrom vorrangig für den Eigenverbrauch genutzt wird: zuerst laden der Autobatterie, dann laden des Batteriespeichers und Eigenverbrauch. Erst dann darf überschüssiger Strom ins Netz eingespeist werden. Damit dies netzverträglich geschieht, müssen die Anlagenkomponenten mit updatefähigen Kommunikationsschnittstellen ausgestattet sein.

Eine Typenliste von förderfähigen Ladestationen wird durch die KfW zum Programmstart veröffentlichen.

Website KfW

Meldepflicht für Solarstromanlagen

Solarstromanlagen müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme beim Marktstammdatenregister (MaStR) angemeldet werden. Das MaStR ist ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes, das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiebereichs genutzt werden kann. Die Meldung erfolgt über ein webportal bei der Bundesnetzagentur (www.marktstammdatenregister.de). Die registrierten Daten sind öffentlich zugänglich. Abgefragt werden Standortdaten, Kontaktinformationen, technische Anlagendaten, Unternehmensform etc. Die Meldepflicht gilt ausnahmslos für alle Solaranlagen, die direkt oder indirekt mit dem Netz verbunden sind, es gibt keine Bagatellgrenze.

Meldepflicht auch für Solarstromspeicher

Auch Solarstromspeicher müssen registriert werden, da sie nach §3 EEG nicht als Teil der Solarstromanlage begriffen werden, sondern als eigenständige EEG-Anlage. 

Ihr Fachhandwerker berät Sie gern, welches Produkt für Ihre Anwendung am besten geeignet ist.

Vermittlung an den Fachhandwerker

Liebe Interessenten,
gerne haben wir bis hierhin stets versucht, Ihnen einen passenden Fachbetrieb in Ihrer Nähe zu vermitteln. Aufgrund der aktuell hohen Nachfrage, haben viele unserer Fachbetriebe kaum freie Kapazitäten. Daher kann eine Vermittlung seitens Wagner Solar derzeit nicht erfolgen. Wir bitten um Ihr Verständnis.

Ihr Wagner Solar Team

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