Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) legt fest, dass der ins öffentliche Stromnetz eingespeiste Solarstrom vergütet wird – 20 Jahre lang. Für die Anschaffung einer Solarstromanlage und eines Solarstromspeicher können Sie zudem ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragen. Die Höhe der Vergütung, mit der eine Anlage in Betrieb geht, bleibt für zwanzig Jahre bestehen. Im EEG ist allerdings festgelegt, dass die Vergütung regelmäßig angepasst wird - in Abhängigkeit vom bundesweiten Zubau von Solarstromanlagen. In der Regel sinkt die Vergütung Monat für Monat leicht ab. Eine Anlage die z.B. im März in Betrieb geht, bekommt daher eine etwas geringere Vergütung als eine Anlage, die bereits im Februar ans Stromnetz angeschlossen wurde.
Altanlagen
Auch nach Ablauf der 20-jährigen EEG-Förderung besteht ein Anspruch auf Einspeisevergütung. Die Höhe der Vergütung orientiert sich am Börsenstrompreis und ist befristet bis Ende 2027.
EEG Umlage
Anlagen bis 30 kW Leistung und max. 30 MWh Eigenverbrauch/Jahr sind von der EEG Umlage auf selbst verbrauchten Solarstrom befreit.
Mieterstromförderung
Damit auch Mieterinnen und Mieter direkt an der Energiewende teilhaben können, wurde das Gesetz zur Förderung von Mieterstrom aufgelegt. Es legt fest, dass für Solarstrom aus Anlagen auf, an oder in einem Wohngebäude ein Mieterstromzuschlag gezahlt wird, wenn der Solarstrom in dem Wohngebäude oder in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt, verbraucht wird. Der Mieterstromzuschlag ist an die Einspeisevergütung gekoppelt und wir ebenfalls zwanzig Jahre lang gezahlt.
Die aktuellen Fördersätze und weitere Informationen finden sie in unserer Förderübersicht.
Förderung von Solarstromspeichern
Ihre Freiheit wird gefördert - Sparen Sie Kosten für den Solarstromspeicher!
Die Stromkosten steigen kontinuierlich, der mittlere Marktpreis für die Kilowattstunde Strom liegt weit über dem Betrag der Solarstromvergütung.
Unter diesen Bedingungen wird eine Erhöhung des individuellen Eigenverbrauchs zunehmend interessanter. Bei sinkender Einspeisevergütung und steigenden Strompreisen lohnt sich der Einsatz eines Solarstromspeichers.
Die folgenden Bundesländer haben Förderprogramme aufgelegt, um die Markt- und Technologieentwicklung von Batteriespeichersystemen anzuregen.
Auf kommunaler Ebene sind ebenfalls Förderungen möglich, informieren sie sich auch bei Ihrer Stadt oder Gemeinde.
Meldepflicht für Solarstromanlagen
Solarstromanlagen müssen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme beim Marktstammdatenregister (MaStR) angemeldet werden. Das MaStR ist ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes, das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiebereichs genutzt werden kann. Die Meldung erfolgt über ein webportal bei der Bundesnetzagentur (www.marktstammdatenregister.de). Die registrierten Daten sind öffentlich zugänglich. Abgefragt werden Standortdaten, Kontaktinformationen, technische Anlagendaten, Unternehmensform etc. Die Meldepflicht gilt ausnahmslos für alle Solaranlagen, die direkt oder indirekt mit dem Netz verbunden sind, es gibt keine Bagatellgrenze.
Meldepflicht auch für Solarstromspeicher
Auch Solarstromspeicher müssen registriert werden, da sie nach §3 EEG nicht als Teil der Solarstromanlage begriffen werden, sondern als eigenständige EEG-Anlage.
Förderung von Ladestationen durch die KfW
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterstützt Unternehmen und Kommunen beim Kauf und der Errichtung von nichtöffentlichen Ladestationen mit den Förderprogrammen 439 und 441 „Ladestationen für Elektrofahrzeuge“. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Ladestationen ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden und in der „Liste der geförderten Ladestationen“ aufgeführt sind. Die geförderten Ladestationen sind mindestens 6 Jahre zweckentsprechend zu nutzen.
Programm 441 - für Unternehmen
- Die Förderung beträgt 70 % der förderfähigen Kosten, max. 900 € pro Ladepunkt und max. 45.000 € pro Standort.
- Ein einzelner Ladepunkt wird nur gefördert, wenn die Gesamtkosten mindestens 1.285,71 € betragen.
- Bezuschusst wird der Kauf und die Installation von Ladestationen mit bis zu 22 kW Ladeleistung und intelligenter Steuerung an Stellplätzen, die nicht öffentlich zugänglich sind. An den Stationen können Firmenfahrzeuge, Carsharing-Fahrzeuge sowie Privatfahrzeuge der Beschäftigten aufgeladen werden.
- Gefördert werden Unternehmen, Einzelunternehmer, freiberuflich Tätige, kommunale Unternehmen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, z. B. Kammern und Verbände sowie gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
- Die Nutzung ergänzenden Förderungen z.B. einer Solarstromanlage ist möglich. Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist dagegen nicht möglich
Programm 439 - für Kommunen
- Der Zuschuss beträgt 70 % der förderfähigen Gesamtkosten, max. 900 € pro Ladepunkt.
- Die Mindest-Zuschusssumme muss 9.000 € betragen (= 10 Ladepunkte), die Gesamtkosten müssen mindestens 12857,14 € betragen.
- Bezuschusst wird der Kauf und die Installation von Ladestationen mit bis zu 22 kW Ladeleistung inkl. Batteriespeicher an Stellplätzen, die nicht öffentlich zugänglich sind. An den Stationen können kommunal genutzte Fahrzeuge, Carsharing-Fahrzeuge sowie privat genutzte Fahrzeuge der Beschäftigten aufgeladen werden.
- Gefördert werden Kommunen und Landkreise, deren rechtlich unselbständige Eigen betriebe, kommunale Zweckverbände
- Mehrere Kommunen können sich zusammenschließen um den Mindestzuschussbetrag zu erreichen. Eine Kommune übernimmt die Antragsstellung