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Seit Jahresbeginn 2023 sind umfangreiche Steuererleichterungen für viele PV-Anlagen wirksam geworden. Für Kauf und Installation von Neuanlagen ab 01.01.2023 gilt ein Umsatzsteuersatz von Null Prozent, d.h. es fällt keine Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) mehr an. Die Einkommenssteuer für Einnahmen aus diesen Anlagen entfällt ebenfalls, hier bereits rückwirkend ab 01.01.2022.

Was gilt für die Umsatzsteuer

Der Umsatzsteuersatz von Null Prozent gilt für

  • Anlagen bis 30 kW (Bruttoleistung) auf, an oder in der Nähe von Gebäuden
  • Anlagen über 30 kW auf, an oder in der Nähe von 
    - Wohnungen/Privatwohnungen (auch Gartenlauben, Wohnwagen etc.)
    - öffentlichen oder  anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen (z.B. Rathäuser, Postgebäude, Krankenhäuser, Rehazentren, Hospize, Altenheime, Büchereien, Theater, Museen, Zoo, Tierparks, Botanische Gärten, Schulen, Universitäten, Sportstätten, Kindergärten, Jugendherbergen, Veranstaltungsgebäude, kirchliche Gebäude etc.)
    - gewerblich genutzte Gebäude, in denen Wohnungen vorhanden sind

Der Nullsteuersatz gilt nur für den Betreiber der Anlage, also derjenige, der im Marktstammdatenregister registrierungspflichtig ist

Der Null-Prozent Umsatzsteuersatz umfasst alle für den Betrieb einer Solarstromanlage erforderlichen Komponenten inkl. Batteriespeicher sowie deren Montage. Begünstigt ist auch die Erweiterung einer bestehenden Anlage sowie der Austausch und die Installation defekter Komponenten.

Wird die gesamte Anlage z. B. im Rahmen einer „Paketlösung“ von einem Unternehmen geliefert und installiert gilt der Nullsteuersatz auch für Nebenleistungen wie die Erneuerung/Erweiterung des Zählerschranks, Einbau des neuen Zählers, Schrauben, Stromkabel, Befestigungsmaterial, erforderliche Dach- und Bodenarbeiten und die Bereitstellung von Gerüsten.
Werden Nebenleistungen von unterschiedlichen Unternehmen durchgeführt (z.B. Dachdecker + Elektriker) unterliegen sie dagegen der Regelbesteuerung, ebenso auch alle Eigenleistungen.

Für eine Reparatur ohne gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen ist weiterhin Umsatzsteuer fällig, ebenso für Garantie- und Wartungsverträge.

Wer die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt (Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht bei Einnahmen unter 22.000 €/Jahr) muss dann auch keine Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch oder den Verkauf des Solarstroms bezahlen. Die Umsatzsteuervoranmeldung und die Umsatzsteuererklärung entfallen. Die Anmeldung beim Finanzamt ist allerdings weiterhin erforderlich.

Was bedeutet die neue Regelung für den Installateur

Der Installateur zahlt wie gehabt 19 % Umsatzsteuer für die von ihm erworbenen Waren. Der Privatkunde bzw. (zukünftige) Anlagenbetreiber bekommt dagegen eine Rechnung mit 0 % Umsatzsteuer. Der Installateur holt sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Ein Beispiel:

Umsatz 1: Großhändler → Installateur

Liefert ein Großhändler Solarmodule an einen Installateur, ist weiterhin 19 % Umsatzsteuer auf der Rechnung auszuweisen. Der Installateur zahlt diese mit dem Rechnungsbetrag an den Großhändler, der die Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichtet. Der Installateur hat ein Vorsteuerabzugsrecht, er bekommt die Steuern daher vom Finanzamt erstattet, so dass er am Ende nur die Netto-Kosten trägt.  

Ausnahme: Handelt es sich um Eigenanlagen des Installateurs, wird, nach entsprechender Abgabe einer formellen Erklärung mit 0% Umsatzsteuer fakturiert.

Umsatz 2: Installateur → Kunde

Ein Installateur liefert eine PV-Anlage an einen Kunden und installiert sie auf dem Dach des Einfamilienhauses des Kunden. Der Installateur schreibt dem Kunden eine Rechnung mit Null Prozent Umsatzsteuer. Der Kunde ist durch den Nullsteuersatz nicht mit Umsatzsteuer belastet.

Was gilt für die Einkommenssteuer

Die Befreiung von der Einkommenssteuer betrifft:

  • Anlagen bis 30 kW auf oder an Wohn-/Gewerbegebäuden (einschließlich Garagen, Carports, Nebengebäuden)
  • Anlagen bis 15 kW pro Wohn-/Gewerbeeinheit auf sonstigen Gebäuden. Dies gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW je Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft

Es spielt keine Rolle, wofür der Betreiber den Strom verwendet. Der Strom muss nicht in den Gebäuden verwendet werden, er kann auch komplett an Dritte verkauft werden. Erwirtschaftet der Anlagenbetreiber lediglich Gewinne aus einer Solarstromanlage, entfällt auch das Einreichen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt. Für Vermieter hat die Neuregelung den Vorteil, dass sie nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Verbunden mit der Steuerbefreiung entfällt auch die Zwangsmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer.