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Klarstellungen bei der PV Einkommenssteuer 

In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium zu offenen Fragen und Unklarheiten bei der Umsetzung der Einkommenssteuerbefreiung Stellung genommen. Diese entfällt ja bekanntermaßen für PV Anlagen bis zu einer bestimmten Größe.  

Als zugrundeliegende Anlagengröße wird die Bruttoleistung der Anlage in kWp entsprechend dem Eintrag im Marktstammdatenregister herangezogen. Die Steuerbefreiung gilt für:

  • Anlagen bis 30 kWp bei Einfamilienhäusern/Gewerbegebäuden (einschließlich Gartenhäuser, Garagen, Carports, Nebengebäuden). Bei Ehepaaren ist es möglich, dass jeder Partner einzeln eine Anlage von max. 30 kWp auf dem Gebäude steuerfrei betreiben kann.
  • Anlagen bis 15 kWp pro Wohneinheit bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern
  • Anlagen bis 15 kWp pro Wohn-/Gewerbeeinheit bei gemischt genutzten Gebäuden
  • Anlagen bis 15 kWp pro Gewerbeeinheit bei rein gewerblich genutzten Gebäuden.

Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kWp Gesamtleistung je Steuerpflichtigem bzw. je Mitunternehmerschaft. Wird diese Freigrenze überschritten, entfällt die Steuerbefreiung für alle Anlagen.

Bei der Ermittlung der Gesamtleistung mehrerer Anlagen werden nur solche Anlagen berücksichtigt, die unter der jeweiligen Freigrenze liegen, also die Bedingungen für die Steuerbefreiung erfüllen.

Anlagen im Eigenbesitz und Anlagenbeteiligungen (Mitunternehmerschaft) werden ebenfalls nicht zusammen gerechnet. Die Steuerbefreiung bleibt also auch dann bestehen wenn man z.B. eigene steuerbefreite Anlagen mit max. 100 kWp betreibt und zusätzlich an max. 100 kWp großen Anlagen beteiligt ist.

Freiflächenanlagen sind nicht steuerbefreit.

Ändern sich die Voraussetzungen innerhalb des Jahres, beginnt oder endet die Steuerbefreiung ab dem Zeitpunkt der Änderung.

Beispiel: Auf einem Gebäude mit drei Gewerbeeinheiten ist eine 50 kWp-Anlage installiert. Die Anlage überschreitet die Freigrenze von 3 x 15 kWp = 45 kWp und ist steuerpflichtig. Durch Umbau entsteht ab dem 01.06. eine zusätzliche Gewerbeeinheit. Die Anlage ist bis zum 31.05. steuerpflichtig. Ab dem 01.06. entfällt die Steuerpflicht, da die neue Freigrenze von 4 x 15 kWp = 60 kWp unterschritten wird.

Die Steuerbefreiung hat auch Auswirkungen bezüglich der Aufwendungen für die Solarstromanlage. Da die Erträge aus der Anlage nicht mehr versteuert werden sind die Betriebsausgaben auch nicht mehr abzugsfähig. Abschreibungen, Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbeträge können ab 01.01.2022 nicht mehr in Anspruch genommen werden. Davon ausgenommen sind Anlagen in Gewerben, die neben der Stromerzeugung auch anderen Tätigkeiten nachgehen, also Handwerksbetriebe, Unternehmen etc.

Eine Zusammenfassung der Steuerthematik ist in der Information „Steuerliche Behandlung von Solarstromanlagen“ zu finden.