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Bundestag und Bundesrat haben im Rahmen des Osterpakets das neue EEG 2023 verabschiedet. Ein Teil der Änderungen soll bereits unmittelbar nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten – das wird voraussichtlich im August erfolgen. Der größte Teil wird erst am 01.01.2023 wirksam. Hier eine erste Zusammenstellung einiger wichtiger Änderungen:

Degression wird ausgesetzt

Die Degression der Vergütungssätze soll bis Anfang 2024 ausgesetzt und ab dann durch eine halbjährliche Degression ersetzt werden.

EEG-Umlage fällt weg

Stromkunden zahlen seit dem 1. Juli 2022 keine EEG-Umlage mehr. Dies ist im in Kraft getretenen „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage“ festgelegt. Die Stromanbieter müssen die Absenkung (-3,72 ct/kWh) in vollem Umfang an die Endverbraucher weitergeben. Ab Januar 2023 wird die EEG-Umlage dann auf Dauer abgeschafft.

70-Prozent-Regelung für kleine PV-Anlagen wird abgeschafft

Mit der beschlossenen EEG-Novelle entfällt die 70-Prozent-Regelung zur Wirkleistungsbegrenzung für neue PV-Anlagen bis 25 kW. Die Anlagen müssen auch nicht mit Rundsteuer-Empfängern ausgestattet werden.

Die Abschaffung der 70-Prozent-Regelung wird erst am 01.01.2023 wirksam. Sie entfällt nicht rückwirkend für bestehende PV-Anlagen (die rückwirkende Umstellung würde unverhältnismäßig viel Kapazität bei Solarteuren binden, das das steht angesichts der Engpässe im Handwerk in keinem Verhältnis zum schätzungsweise 2-prozentigen Mehrertrag).

Die Karten in Sachen Wirkleistungsbegrenzung werden allerdings auch für kleine PV-Anlagen irgendwann neu gemischt. Und zwar in dem Moment, wenn das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die technische Möglichkeit für den Smart-Meter-Rollout für Erneuerbare-Energien-Anlagen feststellt. Dieser Termin ist bereits mehrfach verschoben worden und aktuell nicht absehbar.

Mieterstrom

Beim PV-Mieterstrom wurde die 100-kW-Grenze aufgehoben, so dass ab 01.01.2023 auch größere Anlagen vom Mieterstromzuschlag profitieren können.

Verbesserungen bei Freiflächenanlagen

Die „vergütungsfähigen“ Flächen neben Autobahnen und Schienenwegen werden von 200 auf 500 m erweitert. Außerdem wird jetzt auch Dauergrünland der Kategorie „Agri-PV“ zugeordnet sowie die „Garten-PV“ eingeführt (kleine Freiflächenanlagen in Gärten etc.).

Anlagenzusammenfassung

Die Anlagenzusammenfassung wurde vereinfacht. Es ist jetzt möglich, einen Teil der Dachanlage als Teileinspeiseanlage anzumelden, den anderen Teil als Volleinspeiseanlage. Beide Anlagen können sich auf demselben Dach befinden und gleichzeitig angemeldet werden. Dafür sind zwei separate Zähler notwendig.

Eigenversorgungsverbot bei Ausschreibungen aufgehoben

Das Eigenversorgungsverbot bei Ausschreibungen wird aufgehoben (bisher durften Anlagen, die an Ausschreibungen teilnehmen, keine Eigenversorgung betreiben).

Steuerliche Vereinfachungen

Auch steuerliche Vereinfachungen stehen in Aussicht. Es soll geprüft werden, ob Anlagen erst ab einer Größe von 30 kW einkommens- und gewerbesteuerlich angemeldet werden müssen.